Clubabend am 29.2.24
Der am „Schalttag“ auch von den Partnerinnen der Brüder gut besuchte Clubabend mit dem Vortrag von Bruder Hans-Joachim Pohlmann,, Rechtsanwalt und Notar, machte allen Anwesenden den Unterschied zwischen den beiden Willenserklärungen deutlich. Für Menschen, die ihren Willen nicht selbst artikulieren können oder zu keinen selbstbestimmten eindeutigen Entscheidungen mehr in der Lage sind, legt die Patientenverfügung den Umfang ärztlichen Handelns fest, während die Vorsorgevollmacht die Entscheidungen zu wirtschaftlichen oder sonstigen Fragen in die Hände vertrauenswürdiger Personen legt.
Zunächst erläuterte Bruder Pohlmann Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht. Das Betreuungsgericht ist verpflichtet eine(n) Betreuer:in zu bestellen, sollte ein betroffener Mensch niemandem eine Vollmacht erteilt haben. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn jemand keine vertrauenswürdigen Personen im eigenen Umfeld kennt. Bei Ehepaaren sollte das Gericht den Ehepartner bestellen, wenn keine Gründe dagegen sprechen, selbst wenn keine Vorsorgevollmacht existiert. Eine notariell bestätigte Vorsorgevollmacht ist immer dann empfehlenswert, wenn Dinge von großem Wert existieren (z.B. Immobilien), weil der Betreuer / die Betreuerin in vollem Umfang über diese Werte verfügen und entscheiden kann. Bruder Pohlmann erläuterte dies sehr anschaulich anhand einiger eingängiger Beispiele.
Die Patientenverfügung legt im Gegensatz dazu die Möglichkeiten ärztlichen Handelns fest, sollte jemand nicht mehr zu eigenständigen medizinischen Entscheidungen fähig sein. Die Verfügung legt den Zeitpunkt ihrer Gültigkeit fest. Hier seien beispielhaft der Sterbeprozess oder das Eintreten eines hoffnungslosen gesundheitlichen Zustandes genannt. Ob diese Situation eingetreten ist, wird von ärztlicher Seite diagnostiziert. Außerdem legt die Verfügung noch den individuell gewünschten Behandlungsrahmen nach Eintritt der Zwangslage fest.
Dies ist eine sehr persönliche Entscheidung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Möglichkeiten. Ob ein Mensch so lange am Leben gehalten werden möchte, wie es geht, oder ob er nur Pflege oder Schmerztherapie ohne zusätzliche lebenserhaltende Maßnahmen wünscht, sollte jeder für sich selbst festlegen. Eine potentielle Organspende kann die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen notwendig machen, selbst wenn sie temporär der Patientenverfügung widersprechen.
Es entwickelte sich anschließend ein lebhafter Austausch von Fragen und Meinungen, in der neben manchem Einzelbeispiel auch einige persönliche Punkte geklärt werden konnten.
Weiterführende Informationen stehen zum Beispiel bei der Bundesärztekammer zur Verfügung.