CONSTITUIONS-PATENT
DER ST. JOHANNISLOGE „ZUR ALTEN LINDE“
IM ORIENT ZU DORTMUND

Eingetragen in die Bundes Matrikel sub Nr. 198

Im Namen der Hochwürdigen Grossen National Mutterloge der Freimaurer in den Preussischen Staaten genannt zu den drei Weltkugeln

urkunden wir, das Direktorium des Bundes derselben, kraft der uns zu­stehenden Gerechtsame und der in Folge des Allerhöchsten Protektorat- und Konfirmations-Patentes vom 9. Februar 1796 und des Königlichen Edikts vom 20. Oktober 1798 uns erteilten Befugnisse, dass auf gesche­henes Ansuchen zu Dortmund eine gerechte und vollkommene St. Jo­hannisloge des Freimaurerordens von uns gestiftet und derselben der Name „Zur alten Linde“ beigelegt und ihr ein Insiegel verliehen ist, in welchem eine aufrechtstehende Linde abgebildet ist.

Dieser unserer gesetzmässig konstituirten Tochterloge stehet demnach das Recht zu, nach den ihr von uns erteilten Statuten, und alten wohl-hergebrachten Gebräuchen, Brüder Freimaurer in die ersten drei Grade des Freimaurerordens an- und aufzunehmen, sie in den Kenntnissen, die ihren Stufen in der Ordensverbindung angemessen sind, zu unter­richten, und alle Gerechtsame zu üben, welche einer gerechten und vollkommenen St. Johannisloge gebühren.

Wir bestätigen den gegenwärtig rechtmässig gewählten Meister dersel­ben, hochwürdigen Bruder Johann Heinrich Köppen, Buchhändler zu Dortmund, dergestalt, dass nicht nur Er, sondern auch alle seine Nach­folger die Funktionen eines vorsitzenden Meisters ausüben, und alle mit seinem Amte verbundenen Vorrechte zu geniessen haben sollen.

Dagegen machen wir dieser unserer geliebten Tochterloge und beson­ders dem jedesmaligen vorsitzenden Meister und den Beamten dersel­ben zur unverbrüchlichen Pflicht, dass sie ihre Arbeiten in der Loge ge­nau und pünktlich nach den von uns mitgeteilten Statuten, Ritualen und künftig noch zu erteilenden Anordnungen und Vorschriften ein­richten, das Beste und die Ehre des Ordens, besonders ihrer eigenen Brüderlichen Verbindung gewissenhaft befördern, den Wohlstand und das Vermögen der Loge getreulich besorgen, ihre Recognitionsgebühren an die vorgenannte Grosse National Mutterloge gehörig und unerinnert einsenden, und nichts verabsäumen, was sie nach ihrer besten Einsicht dem ächten Geiste unseres Ordens gemäss, zur Beförderung menschli­cher Wohlfahrt, zur Ausbreitung wahrer Humanität und zur Befestigung unverfälschter Bruderliebe beitragen können, auch als getreue Un­terthanen unseres Allergnädigsten Königs und Herrn nicht nur den Landesverordnungen und Gesetzen überhaupt, sondern auch insonder­heit dem Allerhöchsten Edikt vom 20. Oktober 1798 die genaueste und strengste Folge zu leisten. Widrigenfalls soll nicht nur diese ihnen er­teilte Constitution sogleich zurückgenommen und aufgehoben, son­dern auch ihre Logenverbindung gänzlich aufgelöset, die Widerspensti­gen nach den Ordensgesetzen bestraft und nach Befinden der Um­stände den obrigkeitlichen Behörden, zur Ahndung, nach Vorschrift der Ge­setze angezeigt werden.

Wir verpflichten zugleich diese unsere geliebte Tochterloge und beson­ders den Meister derselben, die erhaltenen Rituale und sonstigen Or­densschriften und Verordnungen sorgfältig aufzubewahren, und auf Er­fordern unverzüglich zurückzuschicken, ohne die mindeste Abschrift oder Auszug davon zu behalten, auch bei der geringsten drohenden Ge­fahr von selbst zu remittieren.

Wir untersagen ferner allen mit uns verbundenen und von uns abhän­gigen Tochterlogen und Brüdern Freimaurern bei den gesetzlichen Stra­fen und allenfalls der gänzlichen Ausschliessung aus dem Orden, dieser unserer geliebten Tochterloge zur alten Linde das mindeste Hin­dernis in den Weg zu legen oder ihre Rechte, auf welche Weise es sein möge, zu beeinträchtigen, und wollen, dass jeder von dieser Loge aufge­nommene Bruder, so lange er sich dessen nicht persönlich unwürdig gemacht, alle Vorzüge und Befugnisse eines ächten Bruders Freimaurers geniesse, in allen von uns abhängigen Tochterlogen bei ihren Versamm­lungen nach Massgabe seiner Grade zugelassen, und ihm alle Willfäh­rigkeit, Bruder­liebe und freundschaftliche Geneigtheit bewiesen werde, welche unser Bund den Brüdern zusichert.

Zur Urkunde dessen haben wir dieses Konstitutionspatent eigenhändig unterschrieben und das Insiegel der Grossen National Mutterloge dem­selben beifügen lassen.

Gegeben im Oriente zu Berlin am achten September des Jahres Eintau­send Achthundert Fünf und Fünfzig.

Das Direktorium des Bundes der Freimaurer der Grossen National Mutterloge in den Preussischen Staaten, genannt zu den drei Weltku­geln.

Klug. Messerschmidt. Simon. Seeger. L. Vater.

Deter

Grossarchivar

Abschrift einer im Geheimen Staatsarchiv preußischer Kulturbesitz in Berlin befindlichen Abschrift, die 1994 wieder aufgefunden wurde.
Das Original ist seit 1935 verschollen.