CONSTITUIONS-PATENT
DER ST. JOHANNISLOGE „ZUR ALTEN LINDE“
IM ORIENT ZU DORTMUND
Eingetragen in die Bundes Matrikel sub Nr. 198
Im Namen der Hochwürdigen Grossen National Mutterloge der Freimaurer in den Preussischen Staaten genannt zu den drei Weltkugeln
urkunden wir, das Direktorium des Bundes derselben, kraft der uns zustehenden Gerechtsame und der in Folge des Allerhöchsten Protektorat- und Konfirmations-Patentes vom 9. Februar 1796 und des Königlichen Edikts vom 20. Oktober 1798 uns erteilten Befugnisse, dass auf geschehenes Ansuchen zu Dortmund eine gerechte und vollkommene St. Johannisloge des Freimaurerordens von uns gestiftet und derselben der Name „Zur alten Linde“ beigelegt und ihr ein Insiegel verliehen ist, in welchem eine aufrechtstehende Linde abgebildet ist.
Dieser unserer gesetzmässig konstituirten Tochterloge stehet demnach das Recht zu, nach den ihr von uns erteilten Statuten, und alten wohl-hergebrachten Gebräuchen, Brüder Freimaurer in die ersten drei Grade des Freimaurerordens an- und aufzunehmen, sie in den Kenntnissen, die ihren Stufen in der Ordensverbindung angemessen sind, zu unterrichten, und alle Gerechtsame zu üben, welche einer gerechten und vollkommenen St. Johannisloge gebühren.
Wir bestätigen den gegenwärtig rechtmässig gewählten Meister derselben, hochwürdigen Bruder Johann Heinrich Köppen, Buchhändler zu Dortmund, dergestalt, dass nicht nur Er, sondern auch alle seine Nachfolger die Funktionen eines vorsitzenden Meisters ausüben, und alle mit seinem Amte verbundenen Vorrechte zu geniessen haben sollen.
Dagegen machen wir dieser unserer geliebten Tochterloge und besonders dem jedesmaligen vorsitzenden Meister und den Beamten derselben zur unverbrüchlichen Pflicht, dass sie ihre Arbeiten in der Loge genau und pünktlich nach den von uns mitgeteilten Statuten, Ritualen und künftig noch zu erteilenden Anordnungen und Vorschriften einrichten, das Beste und die Ehre des Ordens, besonders ihrer eigenen Brüderlichen Verbindung gewissenhaft befördern, den Wohlstand und das Vermögen der Loge getreulich besorgen, ihre Recognitionsgebühren an die vorgenannte Grosse National Mutterloge gehörig und unerinnert einsenden, und nichts verabsäumen, was sie nach ihrer besten Einsicht dem ächten Geiste unseres Ordens gemäss, zur Beförderung menschlicher Wohlfahrt, zur Ausbreitung wahrer Humanität und zur Befestigung unverfälschter Bruderliebe beitragen können, auch als getreue Unterthanen unseres Allergnädigsten Königs und Herrn nicht nur den Landesverordnungen und Gesetzen überhaupt, sondern auch insonderheit dem Allerhöchsten Edikt vom 20. Oktober 1798 die genaueste und strengste Folge zu leisten. Widrigenfalls soll nicht nur diese ihnen erteilte Constitution sogleich zurückgenommen und aufgehoben, sondern auch ihre Logenverbindung gänzlich aufgelöset, die Widerspenstigen nach den Ordensgesetzen bestraft und nach Befinden der Umstände den obrigkeitlichen Behörden, zur Ahndung, nach Vorschrift der Gesetze angezeigt werden.
Wir verpflichten zugleich diese unsere geliebte Tochterloge und besonders den Meister derselben, die erhaltenen Rituale und sonstigen Ordensschriften und Verordnungen sorgfältig aufzubewahren, und auf Erfordern unverzüglich zurückzuschicken, ohne die mindeste Abschrift oder Auszug davon zu behalten, auch bei der geringsten drohenden Gefahr von selbst zu remittieren.
Wir untersagen ferner allen mit uns verbundenen und von uns abhängigen Tochterlogen und Brüdern Freimaurern bei den gesetzlichen Strafen und allenfalls der gänzlichen Ausschliessung aus dem Orden, dieser unserer geliebten Tochterloge zur alten Linde das mindeste Hindernis in den Weg zu legen oder ihre Rechte, auf welche Weise es sein möge, zu beeinträchtigen, und wollen, dass jeder von dieser Loge aufgenommene Bruder, so lange er sich dessen nicht persönlich unwürdig gemacht, alle Vorzüge und Befugnisse eines ächten Bruders Freimaurers geniesse, in allen von uns abhängigen Tochterlogen bei ihren Versammlungen nach Massgabe seiner Grade zugelassen, und ihm alle Willfährigkeit, Bruderliebe und freundschaftliche Geneigtheit bewiesen werde, welche unser Bund den Brüdern zusichert.
Zur Urkunde dessen haben wir dieses Konstitutionspatent eigenhändig unterschrieben und das Insiegel der Grossen National Mutterloge demselben beifügen lassen.
Gegeben im Oriente zu Berlin am achten September des Jahres Eintausend Achthundert Fünf und Fünfzig.
Das Direktorium des Bundes der Freimaurer der Grossen National Mutterloge in den Preussischen Staaten, genannt zu den drei Weltkugeln.
Klug. Messerschmidt. Simon. Seeger. L. Vater.
Deter
Grossarchivar
Abschrift einer im Geheimen Staatsarchiv preußischer Kulturbesitz in Berlin befindlichen Abschrift, die 1994 wieder aufgefunden wurde.
Das Original ist seit 1935 verschollen.